zum Kollektivversicherungsvertrag Nr. 16.332.453 zwischen der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zurich) und der Sharely AG (Sharely) betreffend Motorfahrzeugversicherung für vermietete Motorfahrzeuge

  1. Wer ist der Versicherer?

    Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Sitz am Mythenquai 2 in 8002 Zürich («Zurich»), beaufsichtigt durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA (Laupenstrasse 27, 3003 Bern).

  2. Versicherte Personen

    Versichert und anspruchsberechtigt sind Vermieter und Mieter (inkl. Zusatzlenker) mit Wohnsitz in der Schweiz betreffend Vermietungen via Sharely. Damit der Versicherungsschutz besteht, muss der Vermieter ihn beim Erstellen des Angebots aktiviert haben.

  3. Versicherte Objekte

    Versichert sind Motorfahrzeuge (inkl. Motorräder) bis zu einem Gesamtgewicht von 3'500 kg und motorisierte Wohnmobile bis zu einem Gesamtgewicht von 9'000 kg.

  4. Nicht versicherte Objekte

    Alle anderen Objekte sind nicht geschützt. Dazu gehören:

    1. Wohnanhänger (Wohnwagen)

    2. Motorfahrzeuge, die mehr als 15 Jahre vor dem Schadeneintritt erstmals in Verkehr gesetzt wurden

    3. E-Bikes inkl. Anhänger

    4. Wasserfahrzeuge aller Art, inkl. Schiffe

    5. Luftfahrzeuge aller Art

    6. Bewegliche Gegenstände (siehe hierzu die Gegenstandsversicherung)

  5. Dauer des Versicherungsschutzes

    Der Versicherungsschutz gilt für Schäden, die sich während der auf Sharely erfassten Mietdauer ereignen. Deshalb ist es wichtig, die Datumsangaben auf Sharely anzupassen, sollten sich das Über- oder das Rückgabedatum ändern.

  6. Örtliche Geltung

    Der Versicherungsschutz besteht für Schäden, welche sich in Europa (im geografischen Sinne) ereignen. Davon ausgenommen sind die Staaten Weissrussland, Moldavien, Ukraine, Russland, Georgien, Asserbeidschan und Kasachstan.

  7. Worin besteht der Schutz?

    Die Versicherung besteht aus:

    • einer Haftpflichtversicherung und

    • einer Vollkaskoversicherung

  8. Haftpflichtversicherung

    Motorfahrzeuge im öffentlichen Verkehr müssen obligatorisch haftpflichtversichert sein. Meist enthält die Motorfahrzeugversicherung allerdings einen Ausschluss für den Fall, dass das Fahrzeug gewerblich / entgeltlich vermietet wird. Die vorliegende Motorfahrzeugversicherung setzt hier an: Sie schützt vor den Rückgriffsansprüchen des Motorfahrzeugversicherers, falls kein anderweitiger Schutz bestehen würde.
    Die Versicherungssumme gemäss Kollektivversicherungsvertrag beträgt (für sämtliche Schäden betreffend Mietverhältnisse auf Sharely kumuliert) CHF 100'000'000.-.
    Der Selbstbehalt beträgt pro Ereignis CHF 1'000.

  9. Vollkaskoversicherung

    Versichert sind Schäden aufgrund plötzlicher, gewaltsamer äusserer Einwirkung sowie Verlust, Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeuges infolge Diebstahls. Der Selbstbehalt beträgt in diesen Fällen CHF 1'000 pro Ereignis.

    Auch die folgenden Schäden sind versichert, und zwar mit einem Selbstbehalt von CHF 0:

    1. Elementarschäden als unmittelbare Folge von Felssturz, Erdrutsch, Lawine, Schneedruck, Sturm (Wind von mind. 75 km/h, der in der Umgebung des Fahrzeugs Bäume oder Gebäude abdeckt), Hagel, Hochwasser und Überschwemmung (diese Aufzählung ist abschliessend).

    2. Schneerutschschäden (Schäden durch Herabfallen von Schnee oder Eis auf das Fahrzeug).

    3. Schäden am Fahrzeug durch Brand, Explosion, Blitzschlag, Kurzschluss.

    4. Schäden durch Kollision mit Tieren auf öffentlicher Strasse.

    5. Glasschäden (Bruchschäden der Front-, Seiten-, Heck- und Dachscheibe sowie an allen Fahrzeugteilen aus Glas oder aus Werkstoffen, die als Glasersatz dienen).

    6. mutwilliges oder böswilliges Abbrechen von Antenne, Rückspiegel, Scheibenwischer oder Ziervorrichtungen, Zerstechen der Reifen und Hineinschütten von schädigenden Stoffen in den Treibstofftank durch Dritte (Hinweis: anderweitige Schäden durch mutwillige Handlungen Dritter sind versichert unter der eingangs erwähnten Deckung für Schäden aufgrund plötzlicher, gewaltsamer äusserer Einwirkung sowie Verlust, Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeuges infolge Diebstahls). Dritte sind alle Personen ausser dem Vermieter, dem Mieter und dem Zusatzlenker.

    7. Schäden und Folgeschäden durch Bisse von Mardern oder Nagetieren.

    Die Höchstentschädigung beträgt

    • für Personen- oder Lieferwagen: je nach Auswahl des Vermieters auf der Plattform von Sharely entweder CHF 50'000 oder CHF 100'000. Massgeblich sind die Angaben auf der Plattform.

    • Für Motorräder: CHF 20'000.

    Im Teilschadenfall gilt:

    • Wird das Fahrzeug durch ein versichertes Ereignis beschädigt, zahlt Zurich die Kosten einer dem Zustand und Alter des Fahrzeuges angemessenen Reparatur. Zurich bestimmt die Reparaturwerkstatt.

    • Wenn mangelhafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene Schäden die Reparaturkosten wesentlich erhöht haben oder durch die Reparatur der Zustand des Fahrzeuges wesentlich verbessert wurde, hat der Vermieter einen angemessenen Teil dieser Kosten selbst zu tragen.

    • Reifen werden aufgrund ihres Abnützungsgrades entschädigt.

    • Ist der Anspruchsberechtigte vorsteuerabzugsberechtigt, wird der Mehrwertsteueranteil abgezogen.

    • Bei Auszahlung ohne erfolgte Reparatur werden die ermittelten Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer vergütet.

    Im Totalschadenfall gilt:
    Zurich erbringt die Leistungen gemäss nachstehender Entschädigungstabelle, wenn:

    1. die Reparaturkosten in den ersten zwei Betriebsjahren mindestens 65% der Entschädigung gemäss,

    2. die Reparaturkosten nach mehr als zwei Betriebsjahren mindestens den Wiederbeschaffungswert erreichen,

    3. das entwendete Fahrzeug nicht innert 30 Tagen nach Eingang der Diebstahlmeldung an Zurich wieder gefunden wird.

    Entschädigungstabelle

    Betriebsjahrin% des Fahrzeugneuwertes*
    im 1. Jahr100%
    im 2. Jahr95%-85%
    im 3. Jahr85%-75%
    im 4. Jahr75%-65%
    im 5. Jahr65%-55%
    im 6. Jahr55%-45%
    im 7. Jahr45%-40%

    mehr als 7 Jahre Wiederbeschaffungswert
    *deklarierter Katalogpreis und Zubehör

    Als Wiederbeschaffungswert gilt der Betrag, der am Schadendatum für den Kauf eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeuges auf dem freien Markt aufgewendet werden müsste. Ist für die Festlegung des Wiederbeschaffungswertes keine Einigung möglich, sind die Bewertungsrichtlinien für Strassenfahrzeuge und Anhänger des Schweizerischen Verbandes der neutralen freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständigen (vffs) massgebend.

    • Liegt die Entschädigung über dem Preis, zu dem das Fahrzeug erworben wurde, wird nur dieser vergütet, mindestens aber der Wiederbeschaffungswert. Liegt der Wiederbeschaffungswert über dem seinerzeitigen Neuwert, wird nur dieser vergütet.

    • Von der Entschädigung werden vorbestandene, unreparierte Schäden abgezogen.

    • Die Leistung vermindert sich stets um den Wert des unreparierten Fahrzeuges oder Zubehörs. Wird dieser Wert von der Höchstentschädigung nicht abgezogen, gehen die Überreste mit der Auszahlung in das Eigentum von Zurich über.

    • Diese Regelungen gelten sinngemäss auch für einzelne Ausrüstungen und Zubehör, ausgenommen Reifen.

    • Ist der Anspruchsberechtigte vorsteuerabzugsberechtigt, wird der Mehrwertsteueranteil abgezogen.

  10. Nicht versicherte Ereignisse

    Der Vermieter muss Schäden am Fahrzeug sofort Sharely melden, spätestens aber innert 2 Tagen seit dem registrierten Rückgabedatum. Ohne fristgerechte Meldung besteht kein Kasko-Versicherungsschutz.

    1. Betriebsschäden

      • Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden (Glasbruch ist hingegen im Sinne dieser Kundeninformation versichert),

      • Schäden aus Bedienungsvorgängen und wegen Einfüllens von falschen Kraftstoffen/Flüssigkeiten,

      • Schäden wegen Ölmangels,

      • Schäden infolge Fehlens oder Einfrierens des Kühlwassers,

      • Schäden, welche ausschliesslich die Batterien betreffen,

      • Schäden durch das Ladegut (ausser im Anschluss an ein unter Kollision versichertes Ereignis oder beim Innenraum Schutz),

      • Schäden an der Elektronik, die durch einen inneren Defekt ausgelöst wurden.

    2. Minderwert und Nutzungsausfall

      • Minderwert (Reduktion des Marktwertes aufgrund einer Reparatur, geringere Leistungs- oder Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges) sowie Nutzungsausfall,

      • Gewaltsame Beschädigung,

      • Schäden an den Reifen, ohne dass zugleich Schäden oder Mängel aus demselben Ereignis an anderen Fahrzeugteilen bestehen,

      • Sengschäden

    3. Rennen und ähnliche Fahrten

      Schäden bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten, bei allen Fahrten auf Rennstrecken und dazugehörenden Nebenstrecken.

    4. Unerlaubte Fahrten

      Schäden bei Führung des Fahrzeuges durch einen Lenker, der den gesetzlich erforderlichen Lernfahr- oder Führerausweis nicht besitzt, ohne vorgeschriebene Begleitung fährt oder unerlaubt Personen mitnimmt, sofern der Vermieter dies hätte erkennen können,

    5. Nicht bewilligte Fahrten

      Schäden bei Fahrten, die behördlich oder gesetzlich nicht bewilligt sind.

    6. Alkohol/Verletzung der Verkehrsregeln

      Schäden, wenn der Lenker im Zeitpunkt des Unfalles einen Blutalkoholgehalt von 1.6‰ (Minimalwert) oder mehr aufweist oder fahrunfähig ist, weil er unter Medikamenten mit betäubender Wirkung oder Drogen steht. Wurde keine Blutprobe, sondern eine Atem-Alkoholprobe vorgenommen, gilt dasselbe bei einer Atem-Alkoholkonzentration von 0.80 mg/l oder mehr. Ebenso Schäden durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG

    7. Besondere Ereignisse im Zusammenhang mit Diebstahl

      • Veruntreuung (Mieter retourniert Fahrzeug nicht),

      • Diebstahl von Kraftstoffen,

      • Motorraddiebstahl im Freien, in einer Sammelgarage oder in einem unverschlossenen Raum, wenn das Motorrad nicht abgeschlossen war oder wenn die Lenkradsperre nicht aktiviert war,

      • Fahrzeugentwendungen durch Personen, die mit dem Vermieter oder Mieter im gleichen Haushalt wohnen, gelten nicht als Diebstahlschäden

    8. Verbrechen

      Schäden im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen, Vergehen oder dem Versuch dazu.

    9. Ausnahmezustand

      • Schäden bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand sowie bei Erdbeben, vulkanischen Eruptionen oder Veränderungen der Atomkernstruktur, es sei denn, dass die Schäden nachweislich mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang stehen,

      • Schäden bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult), es sei denn, die zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung des Schadens wurden nachweislich getroffen,

      • Schäden während der behördlichen Requisition des Fahrzeuges.

  11. Grobfahrlässigkeitsverzicht

    Zurich verzichtet sowohl in der Haftpflichtversicherung als auch in der Versicherung von gewaltsamer Beschädigung (Unfallschäden) auf den Rückgriff bzw. die Kürzung der Leistungen gegenüber den versicherten Personen, wenn das Schadenereignis grobfahrlässig verursacht wird.

    Zurich nimmt jedoch Rückgriff auf die versicherten Personen, wenn der Schaden verursacht wird:

    • in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder

    • durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG.

    Beim Rückgriff berücksichtigt Zurich die Schwere des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Person, auf welche Rückgriff genommen wird.

  12. Obliegenheiten im Schadenfall

    Der Vermieter muss Schäden am Fahrzeug sofort Sharely melden, spätestens aber innert 2 Tagen seit dem registrierten Rückgabedatum. Mit Meldung des Schadenfalles wird der Mieter automatisch darüber in Kenntnis gesetzt.

    Bei Diebstahl ist der Fall von der versicherten Person der zuständigen Polizeistelle zu melden. Wird der gestohlene Gegenstand wieder aufgefunden, ist Zurich darüber zu informieren.

    Bei Tierschäden ist sofort ein staatliches Organ zu informieren (z.B. Polizei oder Wildhüter). Es muss ein Protokoll aufgenommen werden, oder der Tierhalter hat das Ereignis in Textform zu bestätigen.

    Die versicherte Person hat die Ansprüche, die ihr zustehen, zu wahren und bei deren Durchsetzung durch Zurich soweit erforderlich mitzuwirken.

  13. Verletzung von Obliegenheiten

    Bei Verletzung von Obliegenheiten können die Versicherungsleistungen abgelehnt oder gekürzt werden. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als unverschuldet anzusehen ist oder wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt und auf den Umfang des Schadens gehabt hat.

  14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

    Als Gerichtsstand stehen dem Vermieter / Mieter / Zusatzlenker für Streitigkeiten aus dem Kollektivversicherungsvertrag wahlweise zur Verfügung:

    1. Zürich

    2. sein schweizerischer Wohnsitz.

    Es ist schweizerisches Recht anwendbar.

  15. Sanktionen

    Zurich erbringt keine Leistungen, soweit und solange dadurch anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen verletzt werden.

  16. Wie behandelt Zurich Personendaten?

    Zurich bearbeitet im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und der Vertragsabwicklung und zu weiteren Zwecken Daten, die sich auf natürliche Personen beziehen (Personendaten). Nähere Informationen zu dieser Bearbeitung (u. a. den Zwecken, den Empfängern von Daten, der Aufbewahrung und den Rechten der betroffenen Personen) finden sich in der Datenschutzerklärung von Zurich. Diese Datenschutzerklärung kann unter www.zurich.ch/datenschutz abgerufen oder unter Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8085 Zürich, datenschutz@zurich.ch bezogen werden.

    Bitte beachten Sie, dass dieses Dokument einzig Ihrer Information dient. Massgeblich ist in jedem Fall der Kollektivversicherungsvertrag zwischen Sharely und Zurich.